Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

Seit 2008 bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 € pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG; § 52 Abs. 4c EStG).

Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden "Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 SGB V" für die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung (gemäß § 20a SGB V) aufgeführt sind. Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberleistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Falls die Leistungen unter Abrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.

Die Kostenübernahme des Arbeitgebers stellt keine Entlohnung für die Beschäftigung dar, sondern erfolgt aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Von der Steuerbefreiung begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden.

Vereinfacht gesagt: Bis zu einem Betrag von 500 € entfällt die Prüfung, ob die Arbeitgeberleistung im überwiegend betrieblichen Interesse liegt und damit steuer- und sozialversicherungsfrei ist oder ob dies nicht der Fall ist. Sind die Aufwendungen höher als 500 €, dann bleiben sie nach wie vor steuerfrei.

Auch Massagen sind in diesem Fall im überwiegenden betrieblichen Interesse, da sie Rücken- und Nackenleiden vorbeugen und so Krankheitstage reduzieren. (Stand August 2010)


Gesetzliche Grundlage


Laut § 3 Nr. 34 EStG sind Steuerfrei:

Nr. 1 …

Nr. 34 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich der Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

§ 20a SGB V – Betriebliche Gesundheitsförderung 1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. 20 Abs. 1Satz 3 gilt entsprechend. 2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit den zuständigen Unfallversicherungsträgern zusammen. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit den anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

Auszug aus "Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzen-Verbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 SGB V"

1) Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention):

- Bewegung: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitliche Risiken durch geeignete gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme

- Entspannung und Stressbewältigung: Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken.

- Ernährung: Vermeidung von Mangel- u. Fehlernährung, Vermeidung u. Reduktion v. Übergewicht

- Suchtmittelkonsum: Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums


2) Betriebliche Gesundheitsförderung

- Arbeitsbedingte körperliche Belastungen: Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter
Belastungen des Bewegungsapparates

- Psychosoziale Belastung, Stress: Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung

- Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung: Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen

- Suchtmittelkonsum: Rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz